Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Bernd Näkel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt


RA Bernd Näkel ist tätig in der Kanzlei

Näkel, Gernhardt & Dargatz

Steinweg 6
09648 Mittweida

Telefon +49 (0) 3727 94450
Telefax +49 (0) 3727 944516

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Strafverteidigung, Nebenklage, Mietrecht und Arbeitsrecht

Zur Person

  • geboren am 19.06.1961 in Bonn
  • 1966 - 1969 Grundschule Bonn
  • 1970 - 1980 Gymnasium Bonn
  • 1981 - 1989 Studium Volkswirtschaftslehre und Jura in Bonn mit 1. Staatsexamen Jura
  • 1990 - 1992 Referendariat in Koblenz mit 2. Staatsexamen Jura
  • seit 1993 Rechtsanwalt in Mittweida

Aktuelles

22.1.2024 – BGH: Rückwärtsfahren mit Anhänger ist auch „Ziehen“

BGH vom 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23

Eine Autofahrerin war mit einem Auto samt Anhänger unterwegs. Das Zugfahrzeug und der Anhänger waren bei unterschiedlichen Versicherungen versichert.

Beim Rückwärtsfahren verursachte die Fahrerin einen Schaden in Höhe von knapp 1.000,- €.

Die Haftpflichtversicherung des Autos ersetzte den Schaden am Fahrzeug des Dritten und forderte die Hälfte des regulierten Schadens von der Anhängerversicherung zurück.

Sie war der Ansicht, dass die Versicherungen als Gesamtschuldner haften und somit im Innenverhältnis zwischen den Versicherern die Anhängerversicherung die Hälfte mittragen müsse.

Das sah die andere Versicherung anders. Durch das Rückwärtsfahren sei die Gefahr durch den Anhänger erhöht gewesen, daher scheide ein Anspruch aus. Es liege dann kein „Ziehen“ mehr vor, was nach § 19 Abs. 4 S. 4 StVG privilegiert würde.

Der BGH gab der Kfz-Haftpflichtversicherung Recht.

Auch wenn landläufig der Begriff „Ziehen“ mit einer Vorwärtsbewegung verbunden würde, sei hier eine andere Ausklagung notwendig.

Nach Ansicht des BGH komme es nicht auf die Bewegungsrichtung des Anhängers an, ausschlaggebend sei nur die generelle Bestimmung des Anhängers, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden.

Diese Bestimmung habe auch ein Anhänger, der im Rahmen eins Rangierens rückwärts bewegt werde.

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